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   BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 5.92   

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https://dejure.org/1993,8542
BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 5.92 (https://dejure.org/1993,8542)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1993 - 6 C 5.92 (https://dejure.org/1993,8542)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1993 - 6 C 5.92 (https://dejure.org/1993,8542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Ehrengrade - Genehmigungsfähigkeit bei Verwechslungsgefahr eines ausländischen Ehrengrades mit einem inländischen Ehrengrad - Ehrengrad des "Doktor Ehren halber" - Gesetz über die Führung akademischer Grade - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1994, 161
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.11.1971 - VII C 31.70

    Freie Entfaltung der Persönlichkeit - Grundrechtlicher Schutz einer

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 5.92
    Diese Rechtsprechung hat sich in erster Linie am Kriterium der "Vergleichbarkeit der verleihenden Institutionen" mit den deutschen Hochschulen orientiert (vgl. BVerwGE 27, 222 [BVerwG 23.06.1967 - VII C 20/66] ; 39, 77 ).

    Gegebenenfalls konnte daher der Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr für die generelle Genehmigungsfähigkeit keine Rolle mehr spielen, sondern nur für die Frage, in welcher Form - mit oder ohne Herkunftszusatz - die Führung des Grades zu genehmigen sei (vgl. vor allem BVerwGE 39, 77 [BVerwG 19.11.1971 - VII C 31/70] ; Beschluß vom 18. Juni 1987 - BVerwG 7 B 121.87 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 9).

    Denn die Vorschriften des Gesetzes über die Führung akademischer Grade gelten nach eben dieser Rechtsprechung als Landesrecht fort (vgl. BVerwGE 39, 77 [BVerwG 19.11.1971 - VII C 31/70] ; seither stRspr).

  • BVerwG, 18.06.1987 - 7 B 121.87

    Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades ("Doctor of

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 5.92
    Gegebenenfalls konnte daher der Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr für die generelle Genehmigungsfähigkeit keine Rolle mehr spielen, sondern nur für die Frage, in welcher Form - mit oder ohne Herkunftszusatz - die Führung des Grades zu genehmigen sei (vgl. vor allem BVerwGE 39, 77 [BVerwG 19.11.1971 - VII C 31/70] ; Beschluß vom 18. Juni 1987 - BVerwG 7 B 121.87 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 9).

    Dürften nämlich ausländische Bezeichnungen, die wie akademische Grade lauten, aber nicht von einer den deutschen wissenschaftlichen Hochschulen adäquaten Einrichtung des ausländischen Bildungswesens verliehen werden, gleichwohl im Inland uneingeschränkt geführt werden, so würde damit die den deutschen akademischen Graden innewohnende Zweckbestimmung eines Nachweises wissenschaftlicher Qualifikation unterlaufen (Beschluß vom 18. Juni 1987 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.07.1984 - 7 B 116.84

    Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 5.92
    Auch wenn für die Bundesrepublik Deutschland von dem solchermaßen als Landesrecht fortgeltenden Recht eine für alle Bundesländer einheitliche Transformation internationaler Übereinkommen abhängen sollte, würde es sich deshalb noch nicht um Bundesrecht handeln; das Revisionsgericht ist somit grundsätzlich gehindert, die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften nachzuprüfen (§ 137 Abs. 1 VwGO; vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 163.76-, vom 17. März 1978 - BVerwG 7 B 14.77 - und vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 B 116.84 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nrn. 5, 6 und 8).

    Hingegen ist es dem Revisionsgericht verwehrt, die Angemessenheit, Eignung oder Erforderlichkeit der Regelung dadurch in Frage zu stellen, daß es den Gesetzeszweck anders bestimmt als das für die Auslegung des hier anzuwendenden Landesrechts zuständige Berufungsgericht (vgl. auch Beschluß vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 B 116.84 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 860.82

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 5.92
    Welche Einschätzung zutrifft, hängt entgegen der Revision auch nicht etwa allein von Erfahrungssätzen ab (vgl. dazu BVerwGE 67, 83 f.).
  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 5.92
    In dieser Auslegung wiederum spiegelte sich die allgemeine Entwicklung dieses Rechtsgebiets wider, wie sie auch vom Bundesverfassungsgericht nicht anders gesehen wurde (BVerfGE 36, 212 [BVerfG 28.11.1973 - 1 BvR 13/67] ).
  • BVerwG, 23.06.1967 - VII C 20.66

    Verfassungsmäßigkeit des § 2 Gesetz über die Führung akademischer Grade (GFaG) -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 5.92
    Diese Rechtsprechung hat sich in erster Linie am Kriterium der "Vergleichbarkeit der verleihenden Institutionen" mit den deutschen Hochschulen orientiert (vgl. BVerwGE 27, 222 [BVerwG 23.06.1967 - VII C 20/66] ; 39, 77 ).
  • BVerwG, 17.03.1978 - 7 B 14.77

    Führung akademischer Grade - Landesrecht - Ausschluß von Verwechslungsgefahren

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 5.92
    Auch wenn für die Bundesrepublik Deutschland von dem solchermaßen als Landesrecht fortgeltenden Recht eine für alle Bundesländer einheitliche Transformation internationaler Übereinkommen abhängen sollte, würde es sich deshalb noch nicht um Bundesrecht handeln; das Revisionsgericht ist somit grundsätzlich gehindert, die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften nachzuprüfen (§ 137 Abs. 1 VwGO; vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 163.76-, vom 17. März 1978 - BVerwG 7 B 14.77 - und vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 B 116.84 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nrn. 5, 6 und 8).
  • BVerwG, 10.12.1976 - 7 B 163.76

    Transformation eines internationalen Vertrages - Gesetzgebung der Länder -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 5.92
    Auch wenn für die Bundesrepublik Deutschland von dem solchermaßen als Landesrecht fortgeltenden Recht eine für alle Bundesländer einheitliche Transformation internationaler Übereinkommen abhängen sollte, würde es sich deshalb noch nicht um Bundesrecht handeln; das Revisionsgericht ist somit grundsätzlich gehindert, die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften nachzuprüfen (§ 137 Abs. 1 VwGO; vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 163.76-, vom 17. März 1978 - BVerwG 7 B 14.77 - und vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 B 116.84 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nrn. 5, 6 und 8).
  • VGH Hessen, 04.03.1998 - 8 UE 1136/96

    Führung ausländischer akademischer Grade - Gleichwertigkeit

    Gegebenenfalls konnte daher der Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr für die generelle Genehmigungsfähigkeit keine Rolle mehr spielen, sondern nur für die Frage, in welcher Form - mit oder ohne Herkunftszusatz - die Führung des Grades zu genehmigen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993, a.a.O., Seite 76 m.w.N.).

    Auf eine fehlende materielle Vergleichbarkeit läßt beispielsweise auch schließen, wenn ohne weiteres anzunehmen ist, daß die Verleihung des Grades als Teil des Erwerbsvorgangs im Sinne von § 2 Abs. 1 GFaG nicht auf der wissenschaftlichen Kompetenz der den Grad verleihenden Institution gründet (BVerwG, Urteil vom 25. August 1993, a.a.O., Seite 79 f.).

    Letzteres kann namentlich dann der Fall sein, wenn das Fachgebiet, für das der Grad Leistungen ausweisen soll, an der Institution überhaupt nicht vertreten ist (BVerwG, Urteil vom 25. August 1993, a.a.O., Seite 80).

    Der Senat hat in den bereits zitierten Urteilen vom 7. März 1991 (- 6 UE 2988/89 - ESVGH 41, 209 ff., und - 6 UE 2525/89 - nicht veröffentlicht) - die Revisionen dagegen wurden vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen - (BVerwG, Urteile vom 25. August 1993 - 6 C 5.92 - und - 6 C 4.91 -, das Urteil in der Sache 6 C 4.91 veröffentlicht in BVerwGE 94, 73 ff. = NVwZ 1994, 167), entschieden, daß § 2 Abs. 2, 3 in Verbindung mit § 3 der 2. DVO- GFaG gegen § 2 Abs. 1 GFaG verstößt, soweit bei geringwertigeren ausländischen akademischen Graden Verwechslungsgefahr besteht.

  • OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - 10 L 4422/96

    Führungsgenehmigung; Professorentitel; Wissenschaftliche Gleichwertigkeit;

    Sie ging auf Beschlüsse der KMK zurück (Beschl. v. 28.3.1968, GMBl. S. 172, u. v. 28.4.1977 i.d.F. v. 14.9.1979, GMBl. S. 635), die ihrerseits auf internationale Übereinkommen Rücksicht genommen haben mögen (BVerwG, Urt. v. 25.8.1993 - BVerwG 6 C 5.92 -, DVBl. 1994, 161 f.).

    § 6 Abs. 1 AkGradVO widerspräche daher außer § 26 Abs. 2 Satz 1 NHG auch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., DVBl. 1994, 161, 163), so dass der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt wäre.

  • OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - 10 L 2515/96

    Führung eines ausländischen akademischen Titels; Grad, akademischer;

    Insofern sollte der sich aus dem Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (a.a.O.) ergebende Schutzgedanke nicht auf die deutschen Hochschulgrade beschränkt bleiben, sondern sich auch auf die entsprechenden Hochschulbezeichnungen erstrecken (LT-Drs. 10/3630, a.a.O.).

    Diese Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 25.8.1993 - BVerwG 6 C 5.92 -, DVBl. 1994, 161 f.) hat sich maßgeblich am Kriterium der Vergleichbarkeit der verleihenden Institutionen mit den deutschen Hochschulen orientiert und der materiellen Vergleichbarkeit der wissenschaftlichen Wertigkeit der ausländischen Grade mit denjenigen, die von den deutschen Hochschulen in entsprechender Form verliehen werden, eine nur sekundäre Bedeutung beigemessen.

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